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Allgemeines – Geltungsbereich
I.1 Der Auftragnehmer erkennt mit Annahme des Auftrages die nachfolgenden
Einkaufsbedingungen der Firma Richter Chemie-Technik GmbH an. Das Stillschweigen der
Richter Chemie-Technik GmbH gegenüber anderslautenden Bedingungen des
Auftragnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt die Annahme der
Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers kein konkludentes Einverständnis mit dessen
Geschäftsbedingungen dar.I.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Lieferungen und Leistungen bis auf Widerruf. Entgegenstehenden oder von
diesen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten widerspricht
die Richter Chemie-Technik GmbH hiermit ausdrücklich; derartige Bedingungen des
Lieferanten bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Stillschweigen gilt hierbei nicht als
Zustimmung.I.3 Alle Vereinbarungen, Bestellungen und Änderungen sind ausschließlich mit einer
schriftlichen Bestätigung bindend. -
Vertragsschluss
II.1 Nur schriftlich erteilte oder schriftlich von der Richter Chemie-Technik GmbH
bestätigte Aufträge sind für die Richter Chemie-Technik GmbH bindend. Änderungen,
Nebenabreden, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den
Einkauf der Richter Chemie-Technik GmbH, mit dem der gesamte Schriftwechsel unter
Angabe aller vollständigen Bestelldaten zu führen ist.II.2 Die Annahme der Bestellungen ist unverzüglich, spätestens 3 Werktage nach
deren Zugang zu bestätigen.II.3 Abweichungen in der Auftragsbestätigung zur Bestellung sind deutlich vom
Lieferanten hervorzuheben. In diesem Falle ist die Richter Chemie-Tech-nik GmbH nur
mit schriftlicher Zustimmung an die Abweichungen gebunden.II.4 Gültig sind nur schriftliche mit rechtsgültiger Unterschrift versehene Bestellungen.
Diese können auch auf elektronischem Weg erfolgen, voraus-gesetzt, es wurde
vorher zwischen der Richter Chemie-Technik GmbH und dem Lieferanten vereinbart. -
Qualitätssicherung
III.1 Der Lieferant hat seine gültige Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 vorzuweisen.
Soweit der Lieferant nicht entsprechend zertifiziert ist, müssen sämtliche durch die
Richter-Chemie-Technik GmbH bezogenen Produkte und Dienstleistungen sowie deren
Erstellung den Anforderungen der DIN EN ISO 9001 vollständig entsprechen. In diesem
Fall ist eine schriftliche Freigabe des Lieferanten durch das Qualitätsmanagement von
Richter Chemie-Technik GmbH erforderlich. -
Preise- und Zahlungsbedingungen
IV.1 Die vereinbarten Preise sind Netto- und Festpreise.
IV.2 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist – abzüglich etwaiger Boni oder Skonti
– bindend. Dabei schließt der Preis alle Leistungen und Nebenkosten des Lieferanten ein,
sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.IV.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Richter Chemie-Technik
GmbH im gesetzlichen Umfang zu.IV.4 Rechnungen sind mit Bestell- und Artikel- sowie Lieferscheinnummern der Richter
Chemie-Technik GmbH und der Lieferantennummer des Auftragnehmers zu versehen. -
Lieferzeit
V.1 Die vereinbarte Lieferzeit in der Bestellung ist bindend.
V.2 Wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat der Lieferant
dies der Richter Chemie-Technik GmbH umgehend unter Angabe der Gründe und der
voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.V.3 Teillieferungen sind nur mit der schriftlichen Zustimmung von der Richter ChemieTechnik
GmbH zulässig.V.4 Im Falle des Verzugs des Auftragnehmers ist die Richter Chemie-Technik GmbH
berechtigt, neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen pauschalisierten Ersatz des
Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche zu
verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten
Ware. Der Richter Chemie-Technik GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihr
ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. -
Gefahrenübergang
VI.1 Mit Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort bzw. der vertraglich
vereinbarten Abnahme, gehen Gefahr und Eigentum der Lieferungen auf die Richter
Chemie-Technik GmbH über. -
Versand und Verpackung
VII.1 Die Lieferung ist, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde,
sachgemäß zu verpacken. Dies erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.VII.2 Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. In allen
Versandunterlagen sind die Bestell- und Artikelnummern, Liefermenge sowie Angaben
zum Bestimmungsort vollständig aufzuführen. -
Mängelansprüche
VIII.1 Der Lieferant hat die Mangelfreiheit bezüglich der Qualität und Quantität der
Lieferung zu gewährleisten.VIII.2 Durch die Bestätigung des Wareneingangs werden qualitäts- oder
quantitätsmäßige Beanstandungen, die nach Wareneingang festgestellt werden, nicht
ausgeschlossen.VIII.3 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die
gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Lieferung wird von der Richter
Chemie-Technik GmbH im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auf Qualitäts- und
Quantitätsabweichungen geprüft. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich dabei auf
Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung
einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer auf Sichtkontrolle beschränkten
Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transport beschädigungen, Falsch- oder Minderlieferungen). Hierbei erkennbare Mängel (offene
Mängel) sind unverzüglich anzuzeigen. Bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbare
Mängel (versteckte Mängel) sind unverzüglich nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen.
Im Übrigen verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.VIII.4 Bei begründeten Mängelrügen ist die Richter Chemie-Technik GmbH nach deren
Wahl berechtigt,a) die mangelhafte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden und einwandfreien
Ersatz zu verlangen; für die Ersatzlieferung gilt hinsichtlich der Gewährleistung das
gleiche wie für die ursprüngliche Lieferung,b) den gerügten Mangel nach Benachrichtigung des Lieferanten auf dessen Kosten durch
die Richter Chemie-Technik GmbH zu beseitigen bzw. durch Dritte beseitigen zu
lassen,c) eine angemessene Minderung des Preises zu verlangen oder
d) von dem betreffenden Auftrag hinsichtlich des noch nicht gelieferten
Auftragsumfanges ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten
hieraus irgendwelche Ersatzansprüche entstehen.VIII.5 lm übrigen haftet der Lieferant für sämtliche aufgrund der mangelhaften Ware
mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden. Wird aufgrund mangelhafter
Lieferung eine stückweise oder 100%ige Überprüfung der erhal–tenen Waren
erforderlich, trägt der Lieferant die dabei entstandenen Kosten.VIII.6 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der Richter Chemie-Technik GmbH
Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihr der Mangel bei Vertragsschluss
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.VIII.7 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Auftragnehmer aufgewendeten
Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich
herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der Richter
Chemie-Technik GmbH bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt;
insoweit haftet die Richter Chemie-Technik GmbH jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob
fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.VIII.8 Der Richter Chemie-Technik GmbH stehen Rückgriffsansprüche gegen den
Auftragnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der
Verbrauchsgüter-Lieferkette), wenn sie den Kaufgegenstand als Folge der
Mangelhaftigkeit von ihrem Kunden zurücknehmen musste oder wenn ihr Kunde den
Kaufpreis gemindert hat, und zwar auch dann, wenn die Vertragsbeziehung zwischen
dem Auftragnehmer und der Richter Chemie-Technik GmbH nicht Teil einer
Verbrauchsgüter-Lieferkette ist.VIII.9 Mängelansprüche verjähren in 3 Jahren nach Gefahrenübergang, soweit nicht
gesetzlich längere Verjährungsfristen gelten. -
Produkthaftung
IX.1 Der Lieferant hat die Lieferung frei von Rechten Dritter zu gewährleisten. Mit der
Bestellannahme verpflichtet er sich, die Richter Chemie-Technik GmbH von allen
Ansprüchen Dritter, insbesondere Prozesskosten und Schadensersatzleistungen, auf erste
Anforderungen freizustellen.IX.2 Liegt eine Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten, ist dieser
verpflichtet, alle Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer Rückrufaktion, zu
erstatten.IX.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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Beistellung zur Vertragserfüllung und Geheimhaltung
X.1 Unterlagen bzw. Fertigungsmittel aller Art, wie Muster, Zeichnungen, Modelle,
Werkzeuge, Vorschriften technischer Art usw., die die Richter Chemie-Technik GmbH
dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die die Richter Chemie-Technik GmbH dem
Lieferanten bezahlen, bleiben Eigentum der Richter Chemie-Technik GmbH. lm Falle einer
Beschädigung, der Vernichtung oder des Untergangs ist die Richter Chemie-Technik
GmbH über diesen Sachverhalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.X.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen
ebensowenig wie die danach bzw. damit hergestellten Waren an Dritte weitergegeben,
noch für eigene Zwecke des Lieferanten benutzt werden. Sie sind geheim zu halten und
auf Anforderung der Richter Chemie-Technik GmbH unverzüglich ohne Zurückhaltung
von Kopien, Einzelstücken usw. in einwandfreiem Zustand zurückzugeben, spätestens
aber, sobald der Auftrag abgewickelt ist bzw. feststeht, dass es nicht zu einer
Auftragserteilung kommt. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen
der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.X.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die nach Angaben, Zeichnungen, Modellen usw.
der Richter Chemie-Technik GmbH angefertigten Halb- und Fertigfabrikate nicht an Dritte
zu liefern, auch wenn es sich um von der Richter Chemie-Technik GmbH zurückgewiesene
fehlerhafte Teile handelt. Die zur Herstellung derartiger Teile erforderlichen besonderen
Einrichtungen dürfen unverändert Dritten nicht überlassen werden.X.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen
und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäfts–beziehungen bekannt
werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.X.5 Die Werbung des Auftragnehmers mit Firmennamen oder Warenzeichen der
Richter Chemie-Technik GmbH, insbesondere deren Aufnahme in Referenzlisten, bedarf
der schriftlichen Zustimmung durch die Richter Chemie-Technik GmbH. -
Eigentumsvorbehalt
Einem vom Auftraggeber ausdrücklich gewünschten einfachen Eigentumsvorbehalt wird
nicht widersprochen. Widersprochen wird jedoch einem verlängerten
Eigentumsvorbehalt und Konzernklauseln. Der Auftragnehmer wird die von ihm
gehaltenen Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20% übersteigt. -
Gerichtsstand und Erfüllungsort
XII.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist bei Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der Richter Chemie-Technik GmbH.